Minuto-Gutscheine dürfen ausgestellt werden:
in Deutschland: von allen geschäftsfähigen (= ab 7J. im Zustand freier Willensbekundung) Menschen, siehe
§ 104 BGB.
in der Schweiz: von allen handlungsfähigen (= volljährige ab 18J. und urteilsfähige) Menschen, siehe
Art. 12 ff ZGB.
Standardisierte Gutscheine sollen verwendet werden, um Nutzung und Austausch zu erleichtern. Druckvorlagen sind im
Minuto-Wiki verfügbar.
Die Gutscheine können mit einem gewöhnlichen Drucker oder Kopierer ausgestellt werden.
Helles Kopierpapier von 80 bis 120 Gramm soll verwendet werden, damit Stempel und Unterschriften gut lesbar sind und die Scheine gefaltet werden können.
Die Gutscheine müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(Vorgedruckte) Wertangabe in Minuten qualitativer Arbeitsleistung
Letztes Gültigkeitsjahr
Postleitzahl - oder Ort und Land
Stempel, Datum und handschriftliche Unterschrift des Ausstellers
Stempel, Datum und handschriftliche Unterschrift der weiblichen Bürgin
Stempel, Datum und handschriftliche Unterschrift des männlichen Bürgen
(Vorgedruckte) Angabe der Copyleft-Lizenz
Die Stempel müssen mindestens den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten.
Die Stempel müssen echt sein, also mittels Stempelkissen erfolgen (Sicherheitsmerkmal).
Die Rückseite der Gutscheine kann der Aussteller zur Aufführung und Bewerbung seiner Angebote verwenden und frei gestalten.
Der Aussteller darf beliebig viele Minutos in Umlauf bringen, verpflichtet sich und ggf. seinen Rechtsnachfolger damit aber, die entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Bürgen müssen volljährig sein. Sie verpflichten sich bei einem Ausfall des Ausstellers bzw. dessen Rechtsnachfolgers die entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen – siehe Abschnitt Annahme.
Kopierte Minuto-Gutscheine sind ungültig und fallen unter Urkundenfälschung. Das in Umlauf bringen von gefälschten Minutos ist strafbar.